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Die Entscheidung ob ein
Gegenstand als Abfall zu bewerten ist oder nicht, hängt davon ab,
ob der jeweilige Besitzer sich des Gegenstands entledigt, entledigen will
oder entledigen muss.
Mit dem neuen Abfallbegriff werden nunmehr auch die bisherigen Reststoffe
erfasst und abfallrechtlichen Regelungen unterworfen.
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Dementsprechend
unterscheidet das neue Abfallrecht nicht mehr zwischen
Abfall und Reststoffen, sondern ausschließlich zwischen
"Abfall zurVerwertung"
und
"Abfall zur
Beseitigung".
Dabei hat die Vermeidung grundsätzlich Vorrang vor der Verwertung,
die Verwertung grundsätzlich Vorrang vor der Beseitigung.
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