Der Begriff Abnahme bezeichnet verschiedene Vorgänge mit
unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen:
1. Behördliche Abnahme
Abnahme von Bauleistungen an Gebäuden und
Gebäudeteilen durch das Bauordnungsamt oder beteiligten
Genehmigungsbehörden
(Beispiele: Schnurgerüstabnahme, Abnahme von Teilleistungen der
statischen Konstruktion durch den Prüfstatiker, Abnahme von
brandschutztechnischen Einrichtungen durch Brandschutzamt usw. )
2. Abnahme von Bauleistungen von Unternehmen
Nach Fertigstellung einer Bauleistung durch ein Unternehmen
(z.B. Zimmererarbeiten) erfolgt die Abnahme durch den Bauherrn
(Auftraggeber) oder dessen Vertreter (Architekt).
Mit der Abnahme erfolgt die Anerkennung der Leistung des Unternehmers
durch den Auftraggeber. Dabei muss die Leistung bis auf unwesentliche
Mängel (bedeutungslose Mängel) fertiggestellt sein.
Diese Anerkennung kann durch den Auftraggeber ausdrücklich
erklärt werden, sie kann sich aber auch durch schlüssiges Handeln
als sogenannte stillschweigende Abnahme erfolgen. (siehe
Abnahmearten: - stillschweigende Abnahme - Förmliche Abnahme -
Fiktive Abnahme - Teilabnahme)
Die Rechtsfolgen der Abnahme einer
Bauleistung sind bedeutsam:
1. Anspruch auf Vergütung
Nach erfolgter Abnahme hat der Bauunternehmer Anrecht auf
Vergütung seiner Leistung.
Bei BGB-Vertrag: Vergütungsanspruch wird unmittelbar fällig
Bei VOB-Vertrag: Vergütungsanspruch erst nach Stellung einer
prüfbaren Schlussrechnung
2. Gewährleistung statt Erfüllung
Mängel der Leistung, die dem Auftraggeber bereits vor
erfolgter Abnahme bereits bekannt waren können nur noch geltend
gemacht werden, wenn dies ausdrücklich zuvor (Bauvertrag) festgelegt
worden ist. Es entfallen nunmehr die Pflichten des Unternehmens
mangelhafte Leistungen gegen mangelfreie zu ersetzen.
Dem Auftraggeber bleibt nur noch der Gewährleistungsanspruch auf
Nachbesserung, Minderung (Wandelung) oder Schadenersatz bei
mangelhaften Leistungen durch den Unternehmer.
3. Beweislastumkehr
Die Beweislast liegt nach erfolgter Abnahme nun beim
Auftraggeber, der beweisen muss, dass Mängel in der Leistung des
Unternehmers vorliegen.
4. Gefahrenübergang
Nach erfolgter Abnahme ist der Auftraggeber für etwaige Schäden
an der ausgeführten Leistung selbst verantwortlich. (z.B. Kratzer in
Fensterprofilen nach Abnahme - Vor Abnahme ist der Unternehmer, der
die Fenster geliefert und montiert hat für den Schutz seiner
"Leistung" verantwortlich)
5. Verlust des Anspruchs auf Vertragsstrafe
Der Anspruch auf Vertragsstrafe
geht mit der Abnahme einer Bauleistung verloren, falls nichts
gegenteiliges (z.B. als Vermerk im Abnahmeprotokoll)
vereinbart worden ist.
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