Ausdrückliche
Abnahme (auch erklärte Abnahme) |
Abnahme
nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung des
Auftragnehmers (Bauunternehmer) innerhalb einer Frist von 12
Tagen.
Bedingung ist hierbei die Fertigstellung der Bauleistung. |
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Förmliche
Abnahme |
Abnahme
unter Anwesenheit von Auftragnehmer und Auftraggeber (Bauherr)
oder dessen Vertreter (Architekt). Nach Aufforderung hat die
Abnahme ebenfalls innerhalb einer Frist von 12 Tagen zu
erfolgen.
Die förmliche Abnahme kann als einzige Abnahmeart bereits im
Bauwerksvertrag vereinbart werden, hier ist im Gegensatz zu
allen anderen Abnahmearten der Termin für die Abnahme exakt
festlegbar. ( = Beginn der Gewährleistungsfrist) |
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Konkludente
Abnahme (Stillschweigende Abnahme) |
Die
Stillschweigende Abnahme erfolgt durch ein schlüssiges
Handeln durch den Auftraggeber (Bauherr) falls dieser bereits
die Schlussrechnung (oder Teilschlussrechnung für eine
Teilleistung) bereits vor einer Abnahme beglichen hat, oder
bei Nutzung des Bauwerks oder der Leistung durch den
Auftraggeber.
Würde ein Bauherr das von einem Bauträger gebaute
Wohnhaus beziehen bevor es zu einer förmlichen oder
ausdrücklichen Abnahme der Bauleistungen gekommen ist gelten
die Bauleistungen als abgenommen. |
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Fiktive
Abnahme |
Fiktiv
abgenommen gilt eine Bauleistung dann, wenn trotz
schriftlicher Mitteilung des Auftragnehmers an den
Auftraggeber (Bauherr), dass nunmehr die Leistungen
fertiggestellt und eine Abnahme möglich wäre, die Frist
von
12 Werktagen überschritten wurden.
Diese Frist gilt ebenso, falls nach Zugang der Schlussrechnung
an den Auftraggeber (Bauherrn) noch keine Abnahme erfolgt ist.
Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Nutzung (z.B. durch
Bezug eines Einfamilienhauses) so gilt nach einer Frist, ohne
erfolgter Abnahme, von 6 Tagen die Leistung als abgenommen. |