Abschlagsrechnungen sind die Rechnungen die bereits ausgeführte
Teilleistungen einer Gesamtleistung betreffen, jedoch hat der
Auftragnehmer (Bauunternehmen) kein Anrecht auf die Gewährung von Abschlagszahlungen,
außer dies ist im Bauvertrag entsprechend geregelt.
Zahlungen von Abschlagsrechnungen (Abschlagszahlungen)
sollen dem Auftragnehmer für den Aufwand der bis zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung ausgeführten Teil- und Vorleistungen entschädigen.
Abschlagszahlungen sind ohne jeglichen Einfluss auf die Mängelhaftung
und Gewährleistung des Unternehmers und gelten nicht als Abnahme der
durch ihn abgerechneten Teilleistungen.
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