Abschlagsrechnungen sind die Rechnungen die bereits
ausgeführte Teilleistungen einer Gesamtleistung betreffen, jedoch hat
der Auftragnehmer (Bauunternehmen) kein Anrecht auf die Gewährung von
Abschlagszahlungen, außer dies
ist im Bauvertrag entsprechend geregelt.
Zahlungen von Abschlagsrechnungen (Abschlagszahlungen)
sollen dem Auftragnehmer für den Aufwand der bis zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung ausgeführten Teil- und Vorleistungen entschädigen.
Abschlagszahlungen sind ohne jeglichen Einfluss auf die Mängelhaftung
und Gewährleistung des Unternehmers und gelten nicht als Abnahme der
durch ihn abgerechneten Teilleistungen. |