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Abstandsflächen
sind Freiflächen die vor den Außenwänden von
Gebäuden und
Gebäudeteilen einzuhalten sind,
um entsprechende Abstände zwischen
Gebäuden und Nachbargrenzen
zu gewährleisten.
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Die Einhaltung von Abstandsflächen ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an
Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen
Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden
muss
(z.B. Baulücke in bestehender geschlossener innerstädtischer
Bebauung,
oder Blockrandbebauung)
das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und
öffentlich-rechtlich
gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück
angebaut wird.
(z.B. Doppelhaushälfte oder an Grenze liegender PKW-Einzelgarage)
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Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an
die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück
ein Gebäude an der Grenze vorhanden, so kann gestattet oder verlangt
werden, dass angebaut wird.
Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften
an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück
ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, kann gestattet
oder verlangt werden, dass eine Abstandsfläche eingehalten wird.
Nachbargrenzen sind Grundstücksgrenzen zu benachbarten Grundstücken, die mit Gebäuden bebaut sind oder für eine Bebauung mit Gebäuden in
Betracht kommen.
Der Anbau an andere Gebäude muss, soweit dies städtebaulich
vertretbar ist, nicht deckungsgleich sein.
Soweit Gebäude nicht durch
Außenwände abgeschlossen sind, tritt an deren Stelle eine gedachte,
auf die Vorderkanten der umgebenden Bauteile bezogene Abschlussfläche.
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Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen
und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren
Mitte.
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Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Dies gilt
nicht für Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75°
zueinander stehen
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Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen
Gartenhof bei
Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und Gebäude, andere bauliche Anlagen, sonstige
Anlagen und Einrichtungen,
die in der Abstandsfläche zulässig sind
oder zugelassen werden können.
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Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der
Wandhöhe - sie
wird rechtwinklig zur Wand gemessen.
Als Wandhöhe gilt das Maß von
der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut
oder bis zum oberen Abschluss der Wand, bei gestaffelten Wänden gilt
dies für den jeweiligen Wandabschnitt.
Bei geneigter Geländeoberfläche
oder bei geneigtem oberen Wandabschluss kann die mittlere Wandhöhe
(Wandfläche geteilt durch größte Wandbreite) zugrunde gelegt
werden; für die Mittelung sind Wandabschnitte bis zu einer Länge von
16 m zu bilden.
Als Wand gelten
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Dachaufbauten in Verlängerung der Außenwand und
mit Rücksprung
bis zu 0,50 m hinter die Außenwand,
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Dachaufbauten, wenn deren Gesamtbreite je Dachfläche
zusammen
mehr als die Hälfte der Breite der darunter liegenden Außenwand
beträgt, und
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Dächer und Dachteile mit einer Dachneigung von
mehr als 70 °
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Zur Wandhöhe werden zu einem Drittel hinzugerechnet:
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Dächer und Dachteile mit einer Dachneigung von
mehr als 45 ° bis 70 °,
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Dachaufbauten auf Dächern und Dachteilen bis zu
45 ° Dachneigung,
wenn deren Gesamtbreite je Dachfläche zusammen
mehr als ein Fünftel,
jedoch nicht mehr als die Hälfte der Breite
der darunter liegenden Außenwand beträgt.
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Das sich ergebende Maß ist
H
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Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt
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1. allgemein 1 H
Bei einem
ermittelten Maß H von 8,50 m, muss das Gebäude
mindestens 8,50 m von der Nachbargrenze oder zu 1/2, als
4,25 m,
von öffentlichen Grünflächen, Strassen, etc. entfernt sein
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Vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile und
Vorbauten, wie Gesimse, Dachvorsprünge, Hauseingangstreppen und deren
Überdachungen sowie Erker und Balkone, bleiben bei Bemessung der
Tiefe der Abstandsflächen außer Betracht, sofern sie nicht mehr als
1,50 m hervortreten und von Nachbargrenzen den Mindestabstand
einhalten.
Mindesttiefen der
Abstandsfläche die nicht unterschritten werden dürfen,
regeln die einzelnen Bauordnungen vor allem in Fällen von
benachbarten
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1. Außenwänden, die nicht feuerhemmend (F 30)
sind,
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2. feuerhemmenden Wänden, deren Außenfläche
oder äußere Verkleidung
aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen.
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In Gewerbe- und Industriegebieten gelten nach den Landesbauordnungen besondere
Regelungen für die Tiefe der Abstandsflächen
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1.wenn die Wände mindestens feuerbeständig
sind und einschließlich ihrer
Verkleidungen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen (F 90-A),
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2. wenn die Wände mindestens feuerhemmend
sind (F 30).
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Das gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber
Nachbargrenzen.
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Ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Nachbargrenze sind zulässig
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Garagen einschließlich Abstellraum an einer
Nachbargrenze des Grundstücks (Grenzgaragen)
die Kennzeichen dieser Garagen sind abhängig von den Abmessungen
dieser Bauwerke und sind in den einzelnen
Landesbauordnungen geregelt.
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Stellplätze an einer Nachbargrenze
die Kennzeichen dieser an die Garagen sind abhängig von den
Abmessungen dieser Bauwerke und sind in den einzelnen
Landesbauordnungen geregelt.
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2. Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes,
Einfriedungen und Abfalleinrichtungen bis zu einer Gesamthöhe von
1,50 m über unterer Geländeoberfläche,
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3. untergeordnete Gebäude zur örtlichen Versorgung
mit Energie, Kälte oder Wasser.
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Die Errichtung mit einer geringeren Tiefe der
Abstandsfläche gegenüber der
Nachbargrenze sowie der Anbau an auf dem Nachbargrundstück bestehende
Gebäude kann verlangt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen
erforderlich ist (z.B. Baulücke in bestehender geschlossener
Bebauung)
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Geringere Tiefen der Abstandsflächen
können zugelassen werden, wenn
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innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile die
Gestaltung des
Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse,
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der Schutz von Kulturdenkmälern und deren
Umgebung nach dem
Denkmalschutzgesetz,
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der Schutz von Naturdenkmalen, geschützten
Landschaftsbestandteilen und
deren Umgebung nach den Landesnaturschutzgesetzen.
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dies erfordert und zwingende Belange des Brandschutzes
nicht entgegenstehen. Im öffentlichen Interesse können unter
bestimmten Voraussetzungen geringere Tiefen auch gefordert
werden.
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Festsetzungen eines Bebauungsplans, die die Tiefe der Abstandsflächen
bindend bestimmen, haben Vorrang. Ermöglichen Festsetzungen eines
Bebauungsplans geringere Tiefen, können Ausnahmen zugelassen werden,
wenn
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ausreichende Belichtung mit Tageslicht und Belüftung
der Aufenthaltsräume gesichert bleiben,
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Belange des Brandschutzes nicht entgegenstehen
und
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nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt
werden.
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Größere Tiefen der Abstandsflächen als
können zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung,
insbesondere bei Bebauung in der Hanglage zur Wahrung der
ausreichenden Belichtung, verlangt werden.
Soweit sie die Tiefen der
Abstandsflächen überschreiten, sind sie nicht
nachbarschützend.
Die Einhaltung einer Abstandsfläche kann auch verlangt werden, wenn durch
die Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück vorhandene bauliche
Anlagen in ihrer Benutzbarkeit wesentlich beeinträchtigt würden.
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