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Die Bauordnungen der Länder verpflichten
den Bauherrn in Verbindung mit neu zu errichtenden Gebäuden eine
ausreichende Anzahl von Stellplätzen zu schaffen, die je nach Art der
Nutzung des geplanten Gebäudes unterschiedlich aufgeschlüsselt ist.
(§ 48 I BauO)
Grundsatz für diese Verpflichtung ist die Entlastung der
öffentlichen Verkehrsflächen durch parkende PKW.
In Fällen in denen die Schaffung dieser geforderten Stellplätze
nicht möglich ist sieht die Bauordnung die Möglichkeit einer Ablösung
von der Stellplatzpflicht vor.
Die Ablösung erfolgt durch die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages
an die Gemeinde oder Stadt.
Die Höhe der Ablösesumme ist gesetzlich festgelegt und darf 60 % der
durchschnittlichen Herstellungskosten eines Stellplatzes in einer öffentlichen
Parkeinrichtung im jeweiligen Gemeindebereich einschließlich der
Kosten des Grundstückserwerbs nicht übersteigen.
Die Gemeinde darf die erhaltenen Ablösegelder wiederum nur zur
Schaffung von öffentlichen Parkgelegenheiten verwenden.
Siehe auch Stellplatzverordnung |