Die Baugenehmigung
nach Bauordnung
Baugenehmigung und Baubeginn
Die Baugenehmigung ist zu erteilen,
wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entgegenstehen.
Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur
insoweit zu begründen, als von nachbarschützenden
Vorschriften befreit oder abgewichen wird und der Nachbar
der Befreiung oder Abweichung nicht zugestimmt hat.
Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu
versehenden Bauvorlagen ist dem Antragsteller mit der
Baugenehmigung zuzustellen.
Die Baugenehmigung gilt auch für und
gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.
Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem
Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet
erteilt werden. Nach Widerruf oder nach Ablauf der gesetzten
Frist ist die bauliche Anlage ohne Entschädigung zu
beseitigen; ein ordnungsgemäßer Zustand ist herzustellen.
Um die Erfüllung von mit der Baugenehmigung verbundenen
Verpflichtungen zu gewährleisten, kann eine
Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Erfüllung
der Verpflichtung voraussichtlich anfallenden Kosten
verlangt werden.
Die Baugenehmigung wird unbeschadet
der privaten Rechte Dritter erteilt.
Die Gemeinde ist, wenn sie nicht
Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung,
Ablehnung, Rücknahme oder dem Widerruf einer
Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids,
einer Zustimmung, Ausnahme, Befreiung oder Abweichung zu
unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheids einschließlich
der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist
beizufügen. Bei Durchführung des Anzeigeverfahrens erhält
die Gemeinde die eingereichten Unterlagen einfach.
Vor Zugang der Baugenehmigung Termin
darf mit der Bauausführung einschließlich des
Baugrubenaushubs nicht begonnen werden.
Vor Baubeginn muss die Grundfläche
der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage
festgelegt sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass
Absteckung und Höhenlage von ihr abgenommen oder die
Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage
nachgewiesen wird. Baugenehmigung und Bauvorlagen müssen an
der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn
genehmigungsbedürftiger oder anzeigebedürftiger Vorhaben
und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer
Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine
Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich
mitzuteilen.
Auch nach Erteilung der Baugenehmigung
können Anforderungen gestellt werden, um bei der
Genehmigung nicht voraussehbar gewesene Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder den
Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden.