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Baulexikon - BEGRIFF BEREICH
  BAUGENEHMIGUNG

 

BAURECHT

Mit der schriftlichen Erteilung der Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde erhält der Bauherr die Berechtigung eines zuvor mit Abgabe eines Bauantrags beantragten Bauvorhabens.

Die Baugenehmigung wird dem Bauherrn zusammen mit der Ausfertigung der genehmigten Bauvorlagen zugestellt und mit der Zustellung wirksam.

Die Baugenehmigung ist oftmals mit Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen) behaftet und sie gilt zumeist zwei bis drei Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Die Baugenehmigung ist durch die Möglichkeit des Widerspruchs und der Klage durch den Bauherren anfechtbar.

[LINK - Übersicht über das Verfahren zur Baugenehmigung]
[LINK - Baugenehmigung und Baubeginn]

Die Baugenehmigung nach Bauordnung
Baugenehmigung und Baubeginn

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 

Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen, als von nachbarschützenden Vorschriften befreit oder abgewichen wird und der Nachbar der Befreiung oder Abweichung nicht zugestimmt hat. 

Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen ist dem Antragsteller mit der Baugenehmigung zuzustellen.

Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn.

Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden. Nach Widerruf oder nach Ablauf der gesetzten Frist ist die bauliche Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen; ein ordnungsgemäßer Zustand ist herzustellen. Um die Erfüllung von mit der Baugenehmigung verbundenen Verpflichtungen zu gewährleisten, kann eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich anfallenden Kosten verlangt werden.

Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme oder dem Widerruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids, einer Zustimmung, Ausnahme, Befreiung oder Abweichung zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheids einschließlich der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist beizufügen. Bei Durchführung des Anzeigeverfahrens erhält die Gemeinde die eingereichten Unterlagen einfach.

Vor Zugang der Baugenehmigung Termin darf mit der Bauausführung einschließlich des Baugrubenaushubs nicht begonnen werden.

Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Absteckung und Höhenlage von ihr abgenommen oder die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachgewiesen wird. Baugenehmigung und Bauvorlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger oder anzeigebedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können Anforderungen gestellt werden, um bei der Genehmigung nicht voraussehbar gewesene Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. 

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