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Baulexikon - BEGRIFF BEREICH
  BAUBEGINN

 

BAURECHT - BAUGENEHMIGUNG
 
Der Baubeginn darf erst nach rechtskräftiger und erfolgter Zustellung der 
Baugenehmigung an den Bauherrn, 
sowie der schriftlichen Anzeige des Baubeginns bei der Baugenehmigungsbehörde (Baubeginnsanzeige) erfolgen.

Die seit dem 01.07.1998 rechtskräftige Baustellenverordnung verpflichtet
(in Abhängigkeit von der Größe des Bauvorhabens)
den Bauherren, die Bauherrin, zur Benennung eines Sicherheitskoordinators für das Bauvorhaben. In diesem Zusammenhang sind Baustellen zusätzlich bei den Gewerbeaufsichtsämtern unter Benennung des Sicherheitskoordinators anzumelden.

[LINK - Baugenehmigung und Baubeginn]

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