Bauherr ist, wer auf seine
Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt
oder vorbereiten oder ausführen lässt.
Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung
eines genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Bauvorhabens
einen Entwurfsverfasser und einen Unternehmer zu
bestellen.
Ihm obliegen auch die nach den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erforderlichen Anträge, Vorlagen und Anzeigen an
die Bauaufsichtsbehörde; er kann diese Aufgaben dem
Entwurfsverfasser übertragen.
Bei geringfügigen oder bei
technisch einfachen baulichen Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde
darauf verzichten, dass ein Entwurfsverfasser nach die Planung
ausführt. Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe oder
Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von
Unternehmern nach nicht erforderlich, wenn dabei genügend
Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen
nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt
werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann
verlangen, dass ihr die Unternehmer für bestimmte Arbeiten
rechtzeitig vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten
benannt werden.
Sind die vom Bauherrn
bestellten Personen für ihre Aufgaben nach Sachkunde und
Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor
und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete
Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige
herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die
Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder
Sachverständige bestellt sind.
Wechselt der Bauherr, so hat
der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. |