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Verordnung über die bauliche
Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO)
vom 26.06.1962 (BGBl. I S. 429)
in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
Erster Abschnitt
Art der baulichen Nutzung
§ 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung
vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen
Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. Wohnbauflächen (W)
2. gemischte Bauflächen (M)
3. gewerbliche Bauflächen (G)
4. Sonderbauflächen (S).
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der
besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt
werden als
1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)
2. reine Wohngebiete (WR)
3. allgemeine Wohngebiete (WA)
4. besondere Wohngebiete (WB)
5. Dorfgebiete (MD)
6. Mischgebiete (MI)
7. Kerngebiete (MK)
8. Gewerbegebiete (GE)
9. Industriegebiete (GI)
10. Sondergebiete (SO).
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten
Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die
Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit
nicht aufgrund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird.
Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über
besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine
Anwendung; besondere Festsetzungen über die An der Nutzung
können nach den §§ 10 und I 1 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im
Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen
werden, die das Baugebiet
1. nach der Art der zulässigen Nutzung,
2. nach der An der Betriebe und Anlagen und deren besonderen
Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern.
Die Festsetzungen nach Satz I können auch für mehrere
Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen
werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt
unberührt.
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß bestimmte Arten
von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein
zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen
werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des
Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß alle oder
einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9
vorgesehen sind
1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine
Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§4 bis 9 kann,
wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3
des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in bestimmten
Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
1. nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen
Nutzungen zulässig sind,
2. einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen
Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden
können oder
3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den
§§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die
allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt,
allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch
auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann
im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt
werden, daß nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein
oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen
zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen
werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in
überwiegend
bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen
unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß
Erweiterungen,
Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen
allgemein
zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im
Bebauungsplan
können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden.
Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muß in seinen übrigen
Teilen
gewahrt bleiben.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Aenderung und Ergaenzung von
Bebauungsplänen.
§ 2 Kleinsiedlungsgebiete
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten
und
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(2) Zulässig sind
1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden
Nutzgärten,
landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
3. Tankstellen,
4. nicht störende Gewerbebetriebe.
§ 3 Reine Wohngebiete
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen
Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe
des
Beherbergungsgewerbes,
2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner
des Gebiets
dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und
sportliche
Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden
gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege
ihrer
Bewohner dienen.
§ 4 Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen,
4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen.
§ 4 a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung
(besondere Wohngebiete)
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die
aufgrund
ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2
genannter
Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung
dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden
soll.
Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch
der
Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der
Absätze
2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen
Eigenart des
Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und
Speisewirtschaften,
3. sonstige Gewerbebetriebe,
4. Geschäfts- und Bürogebäude,
5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung
oder ihres
Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3. Tankstellen.
(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn
besondere
städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des
Baugesetzbuchs),
festgesetzt werden, daß
1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen
zulässig sind oder
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen
Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für
Wohnungen
zu verwenden ist.
§ 5 Dorfgebiete
(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land-
und
forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von
nicht
wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der
Bewohner des
Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten
ist
vorrangig Rücksicht zu nehmen.
(2) Zulässig sind
1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die
dazugehörigen
Wohnungen und Wohngebäude,
2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden
Nutzgärten
und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3. sonstige Wohngebäude,
4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und
forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse,
5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie
Betriebe des
Beherbergungsgewerbes,
6. sonstige Gewerbebetriebe,
7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche,
kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8. Gartenbaubetriebe,
9. Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a
Abs. 3 Nr. 2 zugelassen werden.
§ 6 Mischgebiete
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,
2. Geschäfts- und Bürogebäude,
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4. sonstige Gewerbebetriebe,
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6. Gartenbaubetriebe,
7. Tankstellen,
8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 in den
Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche
Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a
Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile
des Gebiets zugelassen werden.
§ 7 Kerngebiete
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von
Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der
Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe
des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des
Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,
2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere
städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des
Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß
1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur
Wohnungen zulässig sind oder
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der
zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der
Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des
Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von
Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft,
der Verwaltung und der Kultur dient.
§ 8 Gewerbegebiete
( 1 ) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von
nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und
öffentliche Betriebe,
2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
3. Tankstellen,
4. Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb
zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse
untergeordnet sind,
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche
Zwecke,
3. Vergnügungsstätten.
§ 9 Industriegebiete
( 1 ) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von
Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in
anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und
öffentliche Betriebe,
2. Tankstellen.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb
zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse
untergeordnet sind,
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
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§ 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen
insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, '
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.
(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die
Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und
festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß
bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und
Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche
Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen
werden können.
(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als
Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,
daß Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder
ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die
zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan,
begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter
Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund
ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für
den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind,
überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur
Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der
Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets,
unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten
festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze
zulässig.
§ 11 Sonstige Sondergebiete
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und
festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10
wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die
Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige
Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht Gebiete für den
Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung,
Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete,
Klinikgebiete, Hafengebiete, Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung
oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.
(3)
1. Einkaufszentren,
2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage
oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der
Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken
können,
3.sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf
den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen
den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben
vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten
Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2
und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen
auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die
Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1
bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden,
auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt.
Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1
Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche
1200 m2 überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei
weniger als 1200 m2 Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als
1200 qm Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in bezug auf die
in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung
und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das
Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.
§ 12 Stellplätze und Garagen
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig,
soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und
allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung
dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die
zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse
sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen
Wohngebieten,
2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem
Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser
Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen
Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe
dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt
werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen
und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig
sind.
Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse
unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei
Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen
auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig,
soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe
dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt
werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen
zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder
bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen
unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit
landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung
zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die
Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen
außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei
Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher
Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher An ausüben, sind in
den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten
nach den §§ 4 a bis 9 auch Gebäude zulässig.
§ 14 Nebenanlagen
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch
untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem
Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder
des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht
widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser
Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig
sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und
Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die
Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der
Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme
und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden
Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen
werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen
Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische
Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit
nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet.
§ 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und
sonstiger Anlagen
(1) Die in den §§2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen
Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage,
Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets
widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen
Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der
Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen
Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen
oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen
Zielen und Grundsätzen des § I Abs. 5 des Baugesetzbuchs zu
erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein
nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen
Verordnungen zu beurteilen.
Zweiter Abschnitt
Maß der baulichen Nutzung
§ 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen
Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der
Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung
bestimmt werden durch Festsetzung
1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der
baulichen Anlagen,
2. der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl
oder der Baumasse,
3. der Zahl der Vollgeschosse,
4. der Höhe baulicher Anlagen.
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im
Bebauungsplan ist festzusetzen
1. stets die Grundflächenzahl oder die
Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre
Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und
Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl
oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse
und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich
ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und
die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt
werden.
(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung
für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder
Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich
festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und
unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.
(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte
Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung
vorgesehen werden.
§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen
Nutzung
(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine
Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende
Obergrenzen nicht überschritten werden:
| Baugebiet |
Grund-
flächenzahl (GRZ) |
Geschoß-
flächenzahl
(GFZ) |
Baumassen-
zahl
(BMZ) |
| Kleinsiedlungsgebiete
(WS) |
0,2 |
0,4 |
- |
| reinen
Wohngebiete (WR) |
0,4 |
1,2 |
- |
| allgemeinen
Wohngebiete (WA) |
0,4 |
1,2 |
- |
| Ferienhausgebiete |
0,4 |
1,2 |
- |
besondere
Wohngebiete (WB) |
0,6 |
1,6 |
- |
| Dorfgebiete
(MD) |
0,6 |
1,2 |
- |
| Mischgebiete
(MI) |
1,0 |
3,0 |
- |
| Kerngebiete
(MK) |
1,0 |
3,0 |
- |
| Gewerbegebiete
(GE) |
0,8 |
2,4 |
10,0 |
| Industriegebiete
(GI) |
0,8 |
2,4 |
10,0 |
| sonstigen
Sondergebiete |
0,8 |
2,4 |
10,0 |
| Wochenendhausgebiete |
0,2 |
0,2 |
|
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn
1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch
Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt,
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des
Verkehrs befriedigt werden, und
3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die
Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe
dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz2 Satz
1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 18 Höhe baulicher Anlagen
(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen
Bezugspunkte zu bestimmen.
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Abs. 4 Satz 2),
können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.
§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je
Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des
Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des
Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im
Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine
Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des
Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen
Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für
die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die
Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom
Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in
geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im
Bebauungsplan können von Satz2 abweichende Bestimmungen
getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes
festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2
ergebenden Grenzen abgesehen werden 1. bei Überschreitungen mit
geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen
des Bodens oder
2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen
Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung
führen würde.
§ 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen
Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet
werden.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter
Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des §
19 Abs. 3 zulässig sind.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in
allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann
festgesetzt werden, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in
anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder
teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen
sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im
Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche
Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen
(seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind
oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
§ 21 Baumassenzahl, Baumasse
(1) Die Baumassenzahl gibt an, wie viel Kubikmeter Baumasse je
Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig
sind.
(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom
Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten
Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen
in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und
Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine
Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die
tatsächliche Baumasse zu ermitteln.
(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Abs. 4
bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.
(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die
Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse
von mehr als 3,50m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das
Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht
überschritten werden.
§ 21 a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
( 1 ) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders
genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder
auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der
Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 sind
Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten
Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs.1 Nr. 22 des
Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies
festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(3) Soweit § I9 Abs. 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung
der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und
Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine
weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen
werden
1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Abs.1
Nr. 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche oder der Baumasse bleiben
unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von
1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige
Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
überschreiten,
3. Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der
Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
(5) Die zulässige Geschoßfläche oder die zulässige Baumasse ist um
die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der
Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der
Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
Dritter Abschnitt
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
§ 22 Bauweise
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder
geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem
Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen
errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf
höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen
festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser,
nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne
seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, daß die vorhandene
Bebauung eine Abweichung erfordert. (4) Im Bebauungsplan kann
eine von Absatz I abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei
kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen,
rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut
werden darf oder muß.
§ 23 Überbaubare Grundstücksfläche
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die
Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen
bestimmt werden. § 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Linie gebaut
werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in
geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan
können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen
vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und
Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von
Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3
entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen
Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts
anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können
auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im
Sinne des § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche
Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen
zulässig sind oder zugelassen werden können.
Vierter Abschnitt
§ 24 (weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits
eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen
Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.
§ 25 a Überleitungsvorschriften aus Anlass der zweiten
Änderungsverordnung
(1) Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder
Änderung bereits eingeleitet ist, gilt diese Verordnung in ihrer bis
zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser
Verordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S.1757) gültigen
Fassung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten der zweiten
Änderungsverordnung nach § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes
oder § 2 Abs.6 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 1. Januar
1977 geltenden Fassung ausgelegt sind.
(2) Von der Geltung der Vorschriften der zweiten
Änderungsverordnung über gesonderte Festsetzungen für
übereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie sonstige Teile
baulicher Anlagen sind solche Bebauungspläne ausgenommen, auf
die § 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes in der ab l. Januar 1977 geltenden Fassung
nach Maßgabe des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des
Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) keine
Anwendung findet. Auf diese Bebauungspläne finden die
Vorschriften dieser Verordnung über gesonderte Festsetzungen für
übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile
baulicher Anlagen in der bis zum Inkrafttreten der zweiten
Änderungsverordnung gültigen Fassung weiterhin Anwendung.
§ 25 b Überleitungsvorschrift aus Anlass der dritten
Änderungsverordnung (1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor
dem in Krafttreten der dritten Änderungsverordnung nach § 2 a Abs.
6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn §
11 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum in Krafttreten der dritten
Änderungsverordnung geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht
der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans
erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
(2) Auf Bebauungspläne, auf die § 11 Abs. 3 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. September 1977 Anwendung findet, ist §
11 Abs. 3 Satz 4 entsprechend anzuwenden.
§ 25 c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten
Änderungsverordnung Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem
27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich
ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26.
Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der
Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut
|
einzuleiten, bleibt unberührt.
(2) und (3) (aufgehoben)
§ 26 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 26 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der
Einheit Deutschlands
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist §
17 Abs. 3 auf
Gebiete anzuwenden, die am 1. Juli 1990 überwiegend bebaut waren.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen solche
Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der
Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die
verwiesen wird, entsprechend.
§ 27 (Inkrafttreten)
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