| Falls sich aus
arbeitstechnischen Gründen
Absturzsicherungen nicht verwenden lassen, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum
Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sein. Der Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz oder
Verkehrsweg und Gerüstbelag oder Auffangnetz beim Verwenden von Dachfanggerüsten
darf nicht mehr als 1,50 Meter betragen.
Für Arbeiten an und auf Dachflächen mit einer Neigung von
mehr als 20 Grad bis 60 Grad und einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 3 Metermüssen
Einrichtungen zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein. |