| Anforderungen an Aufenthaltsräume in Dachgeschossen |
| Aufenthaltsräume (Wohnnutzung, Arbeitsräume) in Dachgeschossen müssen eine
Mindestfläche von 8 Quadratmetern aufweisen. |
| Die notwendigen lichten Raumhöhen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen
definiert (von 2,30 bis 2,40 m). Bei Arbeitsräumen gelten die Forderungen der
Arbeitsstättenrichtlinie, hier werden im allgemeinen abhängig von der jeweiligen Grösse
des Aufenthaltsräumes grössere Lichte Raumhöhen gefordert! |
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| Belichtung des Dachgeschosses bei Wohn- / Gewerbenutzung |
Zur Belichtung und Belüftung sind notwendige Fenster mit einem Rohbaumass
von mindestens 1/8 der Grundfläche des Aufenthaltsraumes einzubauen, wobei die
Mindestgrösse des Fensters 1 m² betragen muss.
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| Die notwendige Belichtung kann gewährleistet werden durch den Einbau von
Fenstern in Dachgauben, Dachflächenfenstern, Fenster in vorhandenen Giebelwänden und
sonstigen Verglasungen im Dachflächenbereich (Lichtkuppeln, Firstverglasung etc.) |
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| Erforderlicher Brandschutz |
| Tragende Wände, Stützen und Pfeiler sind feuerbeständig (F 90) in
Gebäuden geringer Höhe z.B. Einfamilienhäuser mindestens feuerhemmend (F 30)
auszuführen |
| Nichttragende Aussenwände und nichttragende Teile tragender Aussenwänden
aus nichtbrennbaren baustoffen oder mindestens feuerhemmend. |
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| Rettungswege |
| Wohnungen und Aufenthaltsräume im Dachgeschoss benötigen
mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege. Der erste Rettungsweg ist das
Treppenhaus, der zweite Rettungsweg führt im Regelfall über ein notwendiges Fenster, das
als Rettungsfenster bezeichnet wird. |
| Rettungsfenster
müssen je nach Bundesland Grössen zwischen 90 x 120 cm und 60 x 90 cm aufweisen
Brüstungshöhe darf nicht mehr als 1,20 m über Fussbodenfertigoberkante des betreffenden
Geschosses liegen(siehe Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen) |
| Das Rettungsfenster muss so eingebaut sein, dass es mit geeigneten
Rettungsgeräten der Feuerwehr erreicht werden kann. Liegt das Rettungsfenster in einer
Dachgaube ist deshalb darauf zu achten, daß diese nicht zu weit von der Traufe entfernt
in der Dachfläche positioniert ist. |