Die vollständige
oder teilweise räumliche Abgrenzung eines Grundstückes wie
Mauern, Hecken oder Zaunanlagen wird als Einfriedung
bezeichnet. Mit der Ausnahme von Hecken werden alle anderen Arten von Einfriedungen
rechtlich als bauliche Anlagen eingestuft.
Einfriedungen sollen vorrangig das Grundstück vor unbefugten
Betreten und Einsicht schützen, sowie gegen
Witterungseinwirkungen (z.B. als Wind- oder Sonnenschutz)
dienen.
Häufig wird die Form und Ausführung von Einfriedungen in
Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften festgelegt und
geregelt - die Einfriedung zu an der Grenze liegenden
öffentlichen Verkehrsflächen (Wegen/Strassen) ist häufig
verpflichtend vorgeschrieben, um Gefährdungen oder
unzumutbare Verkehrsbehinderungen zu verhüten.
Bei der Ausführung von Einfriedigungen angrenzend an
benachbarte Grundstücke sind vorrangig die Nachbarrechte
berührt und diese sind zu berücksichtigen. Entsprechende
Mindestabstände sind bei bestimmten Ausführungen (Hecken) in
Abhängigkeit von Höhe und Breite einzuhalten.
(siehe Nachbarrecht)
Rechtliches:
Die Einfriedung eines Grundstückes muss stets auf
eigenem Grund und Boden errichtet werden. Nur wer sich mit
seinem Nachbarn entsprechend einigt, darf die Einfriedung etwa
auf die gemeinsame Grenze unter Inanspruchnahme beider Grundstücke
setzen. Dieses ist vor allem dann eine sinnvolle Regelung,
wenn eine Hecke als Einfriedung vorgesehen ist.
Der Nachbar kann die Einfriedung eines Grundstücks verlangen,
wenn von dem Grundstück wesentliche Beeinträchtigungen für
sein eigenes Grundstück ausgehen, die durch eine geeignete
Einfriedung abgehalten werden könnte. Dies ist zum Beispiel
der Fall, wenn auf einem Grundstück Tiere gehalten werden
oder spielende Kinder ständig auf das Nachbargrundstück
laufen und dort Schaden anrichten. |
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