Ein bauliches Vorhaben in einem unbeplanten Innenbereich muss den
Einfügungserfordernissen gerecht werden, d.h. es muss sich in die bereits vorhandene
Bausubstanz einfügen (hinsichtlich der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die
bebaut werden soll).
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein
Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen
gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt
werden.
Das Bauvorhaben soll den Einfügungserfordernissen
gerecht werden, es muss sich also im wesentlichen in die
vorhandene Bausubstanz einfügen.
Siehe auch § 34 Abs. 1 BauGB
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile: |