| Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)
Vorhaben nach den §§ 30, 31, 34 und 35 BauGB bedürfen des
Einvernehmens der Gemeinde. Die Gemeinde darf das Einvernehmen nur aus
den in den genannten Vorschriften genannten Gründen versagen. Ist das
Vorhaben nach dem BauGB genehmigungsfähig, muss die Gemeinde das
Einvernehmen erteilen, ansonsten kann die Gemeinde wegen einer
Amtspflichtverletzung schadenersatzpflichtig werden. Über das
Einvernehmen ist in öffentlicher Sitzung zu entscheiden. Für
Vorhaben nach § 30 BauGB ist das Einvernehmen nicht einzuholen
(Ausnahme: Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB wegen
Abweichungen von Bebauungsplanfestsetzungen).
Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei
Monaten nach Eingang des Bauantrags bei der Gemeinde verweigert wird (§
36 Abs. 2 Satz 2 BauGB); für bestimmte Wohnbauvorhaben beträgt diese
Frist nur einen Monat (siehe § S Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BauGB–MaBnahmenG).
Gesetzliche Regelungen: § 36 BauGB, §§ 2, 14 BauGB
Wird die bauliche Nutzung eines zur Bebauung freigegebenen Grundstücks nicht durch
einen rechtlich wirksamen Bebauungsplan festgelegt oder hat die Bauaufsichtsbehörde vor,
sich von den Bestimmungen des Bebauungsplans zu befreien, so muss ein Einvernehmen gesucht
werden. Unter Einvernehmen versteht man im Baurecht die Zustimmung einer Gemeinde zu einem
Bauvorhaben (aus der Sicht der Planungshoheit).
Nach §§ 2, 14 BauGB ist die Gemeinde in der Lage, mit dem Instrument des
Einvernehmens Bauvorhaben nicht zu befürworten, die bspw. aus städtebaulichen Gründen
nicht zu anderen Bauvorhaben passen. Die Gemeinde kann einen Beschluss zur Anfertigung
eines Bebauungsplanes bzw. einer Veränderungssperre erlassen.
Entscheidungen über ein Einvernehmen dürfen jedoch nur aus bauplanungsrechtlichen
Anspüchen heraus aufgestellt werden, wirtschaftliche Interessen müssen ausser Acht
bleiben.
Wird ein Einvernehmen auf rechtswidrige Art und Weise versagt, hindert es die
Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigung zu erteilen. Mittels Klage beim
Verwaltungsgericht kann die Baugenehmigung dennoch erteilt werden.
|